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Integrität · Einordnung

Wissenschaftliches Fehlverhalten richtig abgrenzen

Nicht jeder Fehler ist wissenschaftliches Fehlverhalten. Für eine belastbare Einordnung zählen Handlung, Wissensstand, Sorgfalt, Bedeutung und der Umgang nach der Entdeckung. Einen formalen Vorwurf klärt allein das zuständige Verfahren der Hochschule oder Forschungseinrichtung – nicht ein Ähnlichkeitswert und nicht dieser Leitfaden.

Seiten-ID INT-02Quellenstand 4. September 2026

Drei Ebenen statt vorschneller Etiketten

Ein Fehler kann trotz angemessener Sorgfalt entstehen: eine vertauschte Spaltenüberschrift, ein Übertragungsfehler oder ein falsch verstandener Methodenbegriff. Nachlässigkeit bezeichnet vermeidbare Sorgfaltslücken, etwa fehlende Gegenkontrolle oder chaotische Quellennotizen. Wissenschaftliches Fehlverhalten ist dagegen ein formaler Begriff. Die DFG-Verfahrensleitlinien nennen insbesondere vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschangaben, unberechtigtes Zueigenmachen fremder Leistungen und Beeinträchtigung fremder Forschung. Die konkrete Satzung der zuständigen Einrichtung ist für das Verfahren maßgeblich.

Die Trennung ist wichtig, weil dieselbe sichtbare Unstimmigkeit verschiedene Ursachen haben kann. Ein fehlender Beleg kann aus einer versehentlich gelöschten Fußnote, sorglosem Notieren oder bewusster Verschleierung stammen. Aus dem Textbild allein lässt sich die innere Haltung selten sicher bestimmen. Deshalb beginnt eine faire Prüfung bei den Fakten, dokumentiert Alternativen und trennt Verdacht, Bewertung und Entscheidung.

Entscheidungsbaum: Fehler, Nachlässigkeit oder möglicher Verfahrensfall?

  1. Was ist konkret passiert? Beschreibe die beobachtbare Abweichung ohne Motivwort: „Drei Absätze stimmen weitgehend mit Quelle X überein und haben keinen Beleg“ statt „Die Person hat gestohlen“.
  2. Welche Regel oder fachliche Erwartung ist berührt? Nenne Prüfungsordnung, Integritätssatzung, Zitierleitfaden oder Methodenstandard. Ist keine einschlägige Regel erkennbar, ist zunächst fachliche Klärung nötig.
  3. Ist die Abweichung sachlich bedeutsam? Prüfe Umfang, Wirkung auf Ergebnisse, Betroffene und Korrigierbarkeit. Ein Tippfehler und eine erfundene Datenreihe sind nicht gleich zu behandeln.
  4. Welche Erklärung stützen die Unterlagen? Vergleiche Notizen, Rohdaten, Versionen, Kommunikationsverlauf und Zeitpunkte. Suche ausdrücklich auch nach einer harmlosen Erklärung.
  5. War die erforderliche Sorgfalt zumutbar? Ein vermeidbares Versäumnis kann Nachlässigkeit sein. Wiederholung, deutliche Warnsignale oder elementare Pflichten können die Bewertung verschärfen, beweisen aber allein keinen Vorsatz.
  6. Gibt es Anzeichen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit? Hier endet die private Etikettierung. Sichere Belege und nutze die vertrauliche Anlaufstelle; die formale Feststellung gehört ins geregelte Verfahren.
  7. Wie wurde nach Entdeckung reagiert? Frühe Offenlegung, Korrektur und Kooperation beseitigen den ursprünglichen Fehler nicht, sind aber für Sachverhalt und Folgen relevant. Vertuschung oder weitere Veränderung der Belege muss dokumentiert werden.

Gleiche Oberfläche, unterschiedliche Einordnung

Fallmatrix mit Abstufungen und Gegenbeispielen
BeobachtungMöglicher FehlerMögliche NachlässigkeitMöglicher Verfahrensfall
Quelle fehltFußnote beim Formatieren verloren; Entwurf zeigt ZuordnungNotizen ohne Herkunft, Endkontrolle ausgelassenFremder Text bewusst als eigene Leistung ausgegeben
Datenwert geändertErkennbarer Eingabefehler nach Regel korrigiertBereinigung ohne Protokoll, Rohstand aber vorhandenWert zielgerichtet verändert, um Ergebnis zu erzeugen
Abbildung wiederverwendetLizenzhinweis versehentlich unvollständigRechte und Quelle nicht geprüftUrheberschaft bewusst falsch behauptet
Gegenbefund fehltQuelle bei vertretbarer Suche übersehenSuche vorschnell beendetBekannten Gegenbefund absichtlich unterdrückt, um zu täuschen

Die Beispiele sind Orientierung, keine Tatbestände mit automatischem Ergebnis. Kontext kann die Einordnung ändern: Erfahrungsstand, erhaltene Anleitung, Zugänglichkeit der Information, fachliche Üblichkeit und Folgen der Abweichung. Gerade bei Studierenden muss auch geprüft werden, ob eine Regel verständlich vermittelt wurde. Unkenntnis entschuldigt nicht alles, aber sie ist für die Bewertung von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit relevant.

Was Betroffene bei einem eigenen Fehler tun können

Verändere die ursprünglichen Dateien nicht weiter. Lege eine Kopie an, notiere Entdeckungszeitpunkt, betroffene Stellen und mögliche Auswirkungen. Prüfe anschließend, was sicher bekannt und was nur Vermutung ist. Vor der Abgabe lässt sich vieles transparent korrigieren; nach Einreichung sollten Betreuung, Prüfungsamt oder eine benannte Integritätsstelle nach den örtlichen Regeln informiert werden. Eine sachliche Meldung enthält Fundstelle, Beleg, Reichweite und vorgeschlagenen Korrekturschritt – keine Selbstdiagnose und kein dramatisches Schuldeingeständnis.

Wer einen möglichen Fehler bei anderen bemerkt, sollte Vertraulichkeit wahren. Keine öffentliche Anschuldigung, keine Kontaktaufnahme mit Außenstehenden und keine eigenmächtige Untersuchung sensibler Daten. Speichere nur rechtmäßig zugängliche Belege und frage eine neutrale Beratungsstelle nach dem passenden Weg. Der Ombudsman für die Wissenschaft bietet in Deutschland vertrauliche Beratung auch zu Autorschafts- und Betreuungskonflikten; hochschulinterne Ombudspersonen können für lokale Verfahren zuständig sein.

Warum ein geregeltes Verfahren schützt

DFG-orientierte Verfahren trennen Vorprüfung und förmliche Untersuchung, sichern Vertraulichkeit und rechtliches Gehör und sollen sowohl hinweisgebende als auch beschuldigte Personen schützen. Ein Anfangsverdacht ist kein Befund. Dokumente werden geprüft, Stellungnahmen eingeholt und Zuständigkeiten geklärt. Sanktionen dürfen nicht aus einem Onlinevergleich oder einer einzelnen Softwareanzeige folgen. Auch ein Plagiatsscan liefert Fundstellen zur menschlichen Prüfung, keine Entscheidung über Absicht oder wissenschaftliches Fehlverhalten.

Keine Rechtsberatung: Diese Seite erklärt allgemeine Abgrenzungskriterien. Für einen konkreten Prüfungs-, Arbeits- oder Rechtsfall gelten die Satzung und die zuständigen Stellen der jeweiligen Einrichtung.

Eine faire Kurzformel für die erste Prüfung

Formuliere in fünf getrennten Sätzen: Beobachtung, einschlägige Regel, belegte Umstände, offene Alternativerklärungen und nächster zuständiger Schritt. Diese Struktur verhindert, dass ein Verdacht unbemerkt zur Gewissheit wird. Sie hilft zugleich, echte Risiken nicht als „bloßen Fehler“ abzutun. Wissenschaftliche Integrität verlangt beides: konsequente Aufklärung und faire Zurückhaltung, solange der Sachverhalt nicht geklärt ist.

Auch die Sprache im Vorgang sollte diese Trennung halten. „Ungeklärte Abweichung“, „mögliche Quelle“ und „laut Versionsstand“ sind präzise, solange die Prüfung offen ist. Begriffe wie Betrug oder Täuschung enthalten bereits eine Feststellung zu Absicht und dürfen nicht als bloße Abkürzung für eine Ähnlichkeit dienen. Gleichzeitig sollte eine neutrale Sprache den Befund nicht verharmlosen: Umfang, wiederholtes Muster und mögliche Folgen gehören vollständig in die Sachverhaltsnotiz.

Datierte Versionen der Sachverhaltsnotiz zeigen außerdem, welche Information wann bekannt war. Korrigiere Fehler offen, statt ältere Bewertungen still zu überschreiben.

Offizielle Grundlagen

  1. DFG: Verfahrensleitfaden zur guten wissenschaftlichen Praxis, offizielle Handreichung.
  2. DFG: Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“, insbesondere Verfahren bei Nichtbeachtung.
  3. Ombudsman für die Wissenschaft, unabhängige und vertrauliche Beratung.