DFG-Kodex

Der DFG-Kodex und was er von dir verlangt

Der Kodex der Deutschen Forschungsgemeinschaft beschreibt, wie sauberes wissenschaftliches Arbeiten aussieht. Verbindlich wird er über die Einrichtungen, die ihn in eigene Ordnungen übersetzen. Für dich zählt deshalb, was deine Hochschule daraus gemacht hat.

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 |  Zuletzt geprüft: 26.08.2026  |  6 Min. Lesezeit

Was der Kodex regelt und für wen

Die „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis" stammen von der Deutschen Forschungsgemeinschaft und beschreiben Mindeststandards für ehrliches Arbeiten in der Forschung. Abgedeckt sind der Umgang mit Quellen, die Dokumentation der Methoden, die Aufbewahrung von Daten und die Autorschaft bei Veröffentlichungen. Auch das Verfahren bei einem gemeldeten Verdacht steht darin.

Ein Gesetz ist das nicht, sondern die Bedingung für eine Förderung. Adressat ist die Einrichtung, nicht die einzelne Person. Wer bei der DFG einen Antrag stellen will, muss vorher nachweisen, dass die eigene Hochschule die Leitlinien in einer verbindlichen Ordnung verankert hat, samt benannter Ansprechpersonen und einem geregelten Weg für Verdachtsfälle. Genau dieser Schritt ist der Grund, warum dich der Kodex überhaupt erreicht.

Die Umsetzung ist also kein Papiertiger, sondern hängt an Geld. Das erklärt, warum die Hochschullandschaft binnen weniger Jahre flächendeckend Satzungen beschlossen hat, während vorher jede Einrichtung ihre eigene Hausordnung pflegte.

Wo die Regel für dich tatsächlich steht

Deine Arbeit wird nicht am Kodex gemessen, sondern an der Ordnung deiner Hochschule. Meist heißt das Dokument „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis" und liegt im amtlichen Mitteilungsblatt, gelegentlich versteckt hinter der Rubrik Forschung. Daneben steht deine Prüfungsordnung. Ältere Fassungen bleiben online, deshalb lohnt ein Blick auf das Datum der Bekanntmachung.

Beide Texte gehören zusammen gelesen, weil sie unterschiedliche Fragen beantworten: Die Satzung beschreibt, was gute Praxis ausmacht, die Prüfungsordnung legt fest, welche Folgen eine Abweichung in einer bewerteten Leistung hat. Wie du die Fassung findest, die für deinen Jahrgang gilt, steht unter Prüfungsordnung finden.

Die Inhalte, die dich als Studierende betreffen

Vier Bereiche des Kodex tauchen in fast jeder Hochschulsatzung wieder auf.

  • Nachweispflicht. Fremde Gedanken, Formulierungen und Daten werden als fremd kenntlich gemacht. Das ist der Kern jeder guten wissenschaftlichen Praxis.
  • Nachvollziehbarkeit. Wer deine Arbeit liest, muss deinen Weg zum Ergebnis rekonstruieren können. Methoden und Auswahlentscheidungen gehören dokumentiert.
  • Ehrlichkeit mit Daten. Ergebnisse werden weder geschönt noch selektiv berichtet. Das Gegenstück dazu ist die Datenfälschung.
  • Autorschaft nach Beitrag. Auf die Autorenliste kommt, wer inhaltlich beigetragen hat. Ehrenautorschaften sind ausgeschlossen.

Dazu kommt die Aufbewahrung. Forschungsdaten und Materialien sollen nach einer Veröffentlichung zugänglich bleiben, als Richtwert nennt der Kodex zehn Jahre. Für eine Masterarbeit klingt das übertrieben, für eine Dissertation mit Messdaten ist es der Normalfall, und spätestens wenn jemand deine Ergebnisse anzweifelt, entscheidet die Existenz dieser Dateien über den Ausgang.

Typische Konstellationen und ihre Einordnung

Konstellation Wie der Kodex sie einordnet Wer sie bei dir bewertet
Absatz aus einer Studie ohne Beleg übernommen Verstoß gegen die Nachweispflicht Prüfungsamt nach deiner Prüfungsordnung
Auswertung ohne die verworfenen Messreihen berichtet Selektives Berichten, Fehlverhalten Betreuung, bei Promotion die Fakultät
Betreuer besteht auf Nennung als Mitautor Autorschaft ohne eigenen Beitrag Ombudsperson der Einrichtung
Rohdaten nach der Abgabe gelöscht Widerspricht der Aufbewahrungsregel Fakultät oder Institut
Derselbe Text zweimal eingereicht Offenlegungspflicht verletzt Prüfungsamt, Verlag bei Publikationen

Was am Kodex offen bleibt

Prinzipien stehen im Kodex, keine Grenzwerte. Er sagt dir nicht, ab welcher Textnähe eine Paraphrase zur Übernahme wird, er nennt keine Prozentzahl für einen Prüfbericht, und er schweigt zu der Frage, wie viel Hilfe beim Formulieren noch als eigene Leistung durchgeht. Diese Lücke ist gewollt, weil eine Zahl den Einzelfall nie trifft und jede Schwelle sofort als Freibrief für alles darunter gelesen würde. Sie macht die Anwendung trotzdem schwierig. Verlassen kannst du dich darauf, dass die Bewertung am Ende von Menschen kommt, die deinen Text neben die Quelle legen.

Offen bleibt auch, wie weit die Leitlinien in die Lehre hineinreichen, denn eine Satzung zur guten wissenschaftlichen Praxis richtet sich formal an Forschende und nicht an Studierende im dritten Semester. Ob eine Seminararbeit davon erfasst wird, beantworten Hochschulen unterschiedlich. Der Umgang mit KI-Werkzeugen ist der zweite offene Punkt, für den viele Einrichtungen inzwischen eigene Leitlinien nachgeschoben haben.

Wie du die Anforderungen praktisch erfüllst

Der größte Teil erledigt sich beim Schreiben, nicht am Ende.

  • Jede Quelle wandert beim Lesen sofort in dein Literaturprogramm, nicht später aus dem Gedächtnis.
  • Wörtliche Übernahmen markierst du in deinen Notizen schon beim Herausschreiben.
  • Suchbegriffe und Auswahlkriterien hältst du in einer eigenen Datei fest.
  • Rohdaten, Transkripte und Auswertungsskripte sicherst du an einem zweiten Ort.
  • Bei gemeinsamen Texten klärst du die Reihenfolge der Namen, bevor geschrieben wird.

Das kostet pro Arbeitstag wenige Minuten. Eine nachträgliche Rekonstruktion kostet Wochen. Du prüfst dann jede Fußnote gegen die Quelle und erinnerst dich nicht mehr, welche Formulierung aus deinem Kopf kam und welche aus dem Aufsatz auf dem Schreibtisch.

Wenn ein Verdacht zum Verfahren wird

Kommt es zum Streit, läuft das Verfahren innerhalb der Einrichtung. Zuerst prüft eine Ombudsperson, ob der Verdacht Substanz hat und ob sich die Sache im Gespräch klären lässt. Bleibt er bestehen, übernimmt eine Untersuchungskommission, die die Unterlagen sichtet, die Beteiligten anhört und am Ende eine Empfehlung an die Hochschulleitung ausspricht.

Die Folgen reichen von einer Rüge über den Widerruf einer Veröffentlichung bis zum Entzug eines akademischen Grades. Bei Prüfungsleistungen greift parallel das Prüfungsrecht, weil dort der Täuschungsversuch geregelt ist. Das ist keine Rechtsberatung.

Was du als Nächstes tust

Lade die Satzung deiner Hochschule herunter und lies die beiden Abschnitte zu Nachweispflicht und Datenaufbewahrung. Notiere dir den Namen der Ombudsperson, bevor du sie brauchst. In einer akuten Auseinandersetzung willst du nicht erst suchen, wer zuständig ist, und mit welcher Frist du dich an wen wenden kannst. Für eine Promotion prüfst du zusätzlich, welche Erklärungen deine Promotionsordnung beim Einreichen verlangt.

Danach kontrollierst du deine Belege. Ein Scan für 0,29 € pro Normseite zeigt dir, welche Passagen zu nah an einer Quelle liegen, solange du sie noch in Ruhe überarbeiten kannst.

FAQ

Häufige Fragen

Nicht direkt. Der Kodex richtet sich an Forschungseinrichtungen, nicht an einzelne Studierende. Weil die Hochschulen ihn in eigene Satzungen übersetzt haben, erreichen dich seine Grundgedanken trotzdem: Belegpflicht, Nachvollziehbarkeit, ehrlicher Umgang mit Daten. Verbindlich ist für deine Arbeit aber die Prüfungsordnung deines Studiengangs.
Dann verliert sie den Zugang zu DFG-Fördermitteln, denn die Umsetzung ist Voraussetzung für eine Antragsberechtigung. Für Beschäftigte und Promovierende hätte das mittelbar Folgen, weil Projektstellen und Sachmittel an solchen Anträgen hängen. Praktisch haben die Einrichtungen deshalb entsprechende Regelwerke beschlossen.
Der Kodex nennt als Richtwert zehn Jahre ab der Veröffentlichung, aufbewahrt in der Einrichtung, in der die Daten entstanden sind. Für Qualifikationsarbeiten übernehmen viele Fakultäten diesen Zeitraum in ihre eigenen Regeln. Frag deine Betreuung, welche Frist und welcher Speicherort bei dir vorgesehen sind.
Ja, und das ist einer seiner praktisch wichtigsten Teile. Eine Autorschaft setzt einen eigenen, nachvollziehbaren Beitrag zur Arbeit voraus. Reine Vorgesetztenstellung, Mittelbeschaffung oder das Bereitstellen eines Labors reichen nach diesem Maßstab nicht aus. Wer nichts beigetragen hat, gehört nicht auf die Autorenliste.
Nein. Wissenschaftliches Fehlverhalten und Straftat sind zwei verschiedene Ebenen. Ein Verstoß löst zunächst ein Verfahren innerhalb der Einrichtung aus, das mit Rüge, Widerruf einer Publikation oder Entzug eines Grades enden kann. Strafrechtliche Fragen stellen sich nur in besonderen Konstellationen, etwa bei Betrug mit Fördergeldern.
Such auf der Website deiner Hochschule nach „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis" oder sieh im amtlichen Mitteilungsblatt nach. Fast alle Einrichtungen veröffentlichen dort auch die Namen ihrer Ombudspersonen. Findest du nichts, hilft eine kurze Mail an die Forschungsabteilung oder an dein Prüfungsamt weiter.

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