Rechtsstatus und wissenschaftlichen Beleg getrennt erfassen
Das Schema verhindert zwei Kurzschlüsse: Ein Bild ist nicht gemeinfrei, nur weil kein Wasserzeichen sichtbar ist. Und ein rechtlich frei nutzbares Bild ist nicht wissenschaftlich quellenlos. Rechtsstatus und Provenienz beantworten verschiedene Fragen.
Public Domain Mark, CC0 und Schutzfrist unterscheiden
Die Creative-Commons-Public-Domain-Mark ist ein Kennzeichen für Werke, die nach Einschätzung des Kennzeichnenden weltweit frei von bekannten urheberrechtlichen Beschränkungen sind. Sie selbst verändert den Rechtsstatus nicht. Creative Commons rät von der Markierung ab, wenn der Status nur in bestimmten Staaten gilt. Prüfen Sie deshalb, wer die Kennzeichnung gesetzt hat und welche Informationen die Objektseite nennt.
CC0 ist ein anderes Instrument: Ein Rechteinhaber erklärt damit, auf Urheber- und verwandte Rechte soweit wie rechtlich möglich zu verzichten. Auch CC0 garantiert laut Creative Commons nicht in jeder Rechtsordnung die vollständige Aufgabe sämtlicher Rechte. Notieren Sie die konkrete CC0-Verknüpfung und behandeln Sie zusätzliche Rechte – etwa an abgebildeten Personen oder Marken – separat.
Im deutschen Urheberrecht erlischt das Urheberrecht grundsätzlich siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers; die Berechnung und Sonderfälle stehen in weiteren Vorschriften. Daraus darf nicht ohne Recherche ein Status geraten werden. Bei anonymen, gemeinschaftlichen, fotografischen oder nachgelassenen Werken können andere Regeln relevant sein. Diese Seite ersetzt keine Einzelfallberatung.
Ein Herkunftsnachweis, der zum Original zurückführt
Beginnen Sie bei der Objektseite einer vertrauenswürdigen Sammlung, nicht beim Suchmaschinenbild. Übernehmen Sie den normierten Namen, Werktitel, Datierung, Institution und Inventarnummer. Verlinken Sie die einzelne Objekt- oder Dateiseite. Ergänzen Sie den dort angegebenen Rechte- oder Public-Domain-Hinweis und das Zugriffsdatum. Wenn ein Feld unbekannt ist, schreiben Sie nicht aus Vermutung einen Wert hinein.
Ein Muster lautet: „Abb. 5: [Urheber], [Werktitel], [Datierung], [Sammlung], Inv.-Nr. [Nummer], Digitalisat: [Anbieter/gegebenenfalls Fotograf], [Objekt-URL], gekennzeichnet mit Public Domain Mark 1.0, Zugriff: [Datum]; Ausschnitt durch den Verfasser.“ Bei CC0 ersetzen Sie den Statushinweis durch die genaue Verknüpfung zu CC0.
Auch wenn die Rechtskennzeichnung keine Namensnennung verlangt, hilft die Quellenangabe dabei, das Werk zu finden, die Auswahl zu überprüfen und Ihre Interpretation der richtigen Fassung zuzuordnen. Creative Commons empfiehlt für Public-Domain-Materialien nach Möglichkeit die TASL-Informationen einschließlich Urheber und bereitstellender Institution.
Das alte Werk und seine digitale Datei sind nicht dasselbe
Ein gemeinfreies Gemälde kann über eine moderne Fotografie, einen Scan oder eine restaurierte Datei zugänglich sein. Dokumentieren Sie daher sowohl das Werk als auch die konkrete Reproduktion. § 68 UrhG bestimmt für Deutschland, dass Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt werden. Die genaue Datei kann dennoch Metadaten, vertragliche Bedingungen, Marken oder andere rechtliche Fragen mitbringen.
Ein Anbieterhinweis darf nicht als Urheber des historischen Werks erscheinen. Schreiben Sie beispielsweise „Digitalisat bereitgestellt von …“ statt die Plattform in das Urheberfeld zu setzen. Wenn ein Fotograf ausdrücklich genannt ist und der Status der Reproduktion unklar bleibt, klären Sie die Angaben vor der Verwendung.
Archive und Museen können unterschiedliche Dateien desselben Objekts anbieten. Wählen Sie diejenige mit der besten Provenienz und stabilen Identifikation, nicht automatisch die größte Auflösung. Der Leitfaden Archiv- und Museumsbilder belegen vertieft diese Zwei-Ebenen-Prüfung.
Drei Statusfälle korrekt beschreiben
Public Domain Mark: „[Urheber], [Titel], [Jahr], [Museum], Inv.-Nr. […], [Objekt-URL], Public Domain Mark 1.0, Zugriff: [Datum].“ Prüfen Sie, dass die Markierung zur konkreten Datei gehört und nicht nur zur Sammlungspolitik.
CC0: „[Urheber oder Institution], [Titel/Motiv], [Jahr], [Datensatz- oder Objektseite], CC0 1.0, [CC0-Link], Zugriff: [Datum].“ Die Herkunft wird genannt, obwohl CC0 keine Attribution als Lizenzbedingung voraussetzt.
Eigene Statusprüfung: „[Urheber], [Titel], [Jahr], [Originalpublikation/Sammlung], [Digitalisat], [URL], Zugriff: [Datum]; Werk nach dokumentierter Prüfung im deutschen Kontext gemeinfrei.“ Halten Sie die Schutzfristberechnung in den Arbeitsunterlagen fest. Bei internationaler Veröffentlichung oder unsicherer Autorschaft ist zusätzliche Prüfung erforderlich.
Sieben Prüfungen vor dem Einfügen
- Werkseite und konkrete Datei eindeutig identifizieren.
- Urheber, Todesjahr und Werkstatus nur aus belastbaren Quellen übernehmen.
- Public Domain Mark und CC0 nicht miteinander verwechseln.
- Relevante Rechtsordnung und spätere Veröffentlichungsorte berücksichtigen.
- Werk, Reproduktion, Institution und Fundstelle getrennt nennen.
- Bearbeitung sichtbar angeben und zusätzliche Rechte prüfen.
- Legende, Abbildungsverzeichnis und Quellenliste konsistent halten.
Der Hub Medienbelege führt zu weiteren Bildnachweisen. Die Grundlagenseite Wissenschaftlich arbeiten ordnet Provenienz in die allgemeine Belegpraxis ein. Für Bilder mit CC-Lizenz statt Public-Domain-Status nutzen Sie das TASL-Schema.