Plagiat Scanner.de Redaktion — redaktionell verantwortlich: Benjamin Lohrer | Zuletzt geprüft: 16.09.2026 | 7 Min. Lesezeit
Zuerst den Nutzungskontext bestimmen
Die gleiche Datei kann in drei rechtlich verschiedenen Situationen geprüft werden:
| Situation | Typischer Zweck | Wer vorab klären muss |
|---|---|---|
| eigene freiwillige Vorabprüfung | eigenen Text vor Abgabe kontrollieren | die hochladende Person: Vertraulichkeit und Daten Dritter |
| Hochschule oder Schule prüft | Prüfungs- oder Bildungsaufgabe erfüllen | die Einrichtung: Rechtsgrundlage, Verfahren, Information, Dienstleister |
| Unternehmen oder Redaktion prüft fremde Texte | Qualität, Compliance oder Vertrag erfüllen | die Organisation: Rolle, Befugnis, AVV/Vertrag, Beschäftigten- oder Kundendaten |
Eine Antwort wie „Als Studentin bist du privat, also gilt die DSGVO nicht“ ist zu kurz. Selbst wenn die Haushaltsausnahme die eigene persönliche Tätigkeit erfasst, verarbeitet der Onlinedienst die Datei für seine Zwecke und den Vertrag. Dessen Pflichten verschwinden dadurch nicht.
Die vier Rollen, die häufig verwechselt werden
Betroffene Person
Betroffen ist, auf wen sich Daten beziehen. Das kann die Verfasserin sein, aber auch eine interviewte Person, ein Patient in einer Fallbeschreibung, eine Mitarbeiterin im Unternehmenskapitel oder jemand, der in Kommentaren und Metadaten genannt wird.
Verantwortlicher
Nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist verantwortlich, wer allein oder gemeinsam über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet. Bei einem institutionellen Prüfverfahren ist das typischerweise die Einrichtung für ihr Verfahren. Ein Onlinedienst kann für eigene Vertrags-, Sicherheits-, Abrechnungs- oder Betriebszwecke selbst verantwortlich sein.
Auftragsverarbeiter
Ein Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen. Art. 28 DSGVO verlangt dafür unter anderem eine vertragliche Bindung und dokumentierte Weisungen. Die DSK betont die Weisungsgebundenheit als zentrales Merkmal; die Verantwortung bleibt beim Auftraggeber.
Eigenständig Verantwortliche Empfänger
Nicht jeder Empfänger ist Auftragsverarbeiter. Ein Zahlungsdienst bestimmt Teile der Zahlungs- und Betrugspräventionsverarbeitung typischerweise selbst. Deshalb genügt eine einzige pauschale Rollenbezeichnung für den gesamten Datenweg nicht.
Entscheidungsbaum vor dem Upload
- Ist es ausschließlich deine eigene Arbeit? Wenn nein, kläre Auftrag, Befugnis und Zuständigkeit der Organisation.
- Enthält sie Daten anderer Personen? Wenn ja, entferne nicht benötigte Angaben und prüfe die Grundlage für den verbleibenden Inhalt.
- Gibt es Sperrvermerk, Geheimhaltung oder Zweckbindung? Wenn ja, entscheidet deren Wortlaut beziehungsweise die zuständige Stelle, nicht die technische Möglichkeit des Uploads.
- Soll ein externer Dienst im Auftrag einer Organisation handeln? Dann sind Rollen, Weisungsbindung, Vertrag, Unterauftragnehmer und Löschung vor dem ersten echten Dokument zu klären.
- Gehen Daten oder Dienstleister über den EWR hinaus? Dann sind zusätzlich die Voraussetzungen der Art. 44 bis 50 DSGVO zu prüfen.
Dieser Baum liefert keine Rechtsfreigabe. Er zeigt, welche Frage fehlt, bevor eine Datei den eigenen Rechner verlässt.
Datenminimierung ist eine konkrete Dateientscheidung
Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO verlangt, personenbezogene Daten auf das für den Zweck notwendige Maß zu beschränken. Für einen Textabgleich folgt daraus keine automatische Universallösung, aber eine sehr praktische Prüfung:
| Element | Braucht der Textabgleich es regelmäßig? | Sichere Standardhandlung |
|---|---|---|
| Name und Matrikelnummer auf dem Deckblatt | nein | aus der Prüffassung entfernen |
| Fließtext | ja | sensible Passagen vorher prüfen |
| Kommentare und Änderungsverfolgung | nein | an einer Kopie bereinigen |
| Pseudonym-Zuordnungsliste | nein | getrennt und nicht mitsenden |
| vollständige Interviewtranskripte | selten | nur soweit nötig und zulässig |
| Zahlungsdaten | für Zahlung, nicht für Textabgleich | getrennte Verantwortlichkeit beachten |
Die LDI NRW kam in einem konkreten Hochschulfall zu dem Ergebnis, dass Arbeiten vor der Übermittlung an das externe Unternehmen pseudonymisiert werden müssen. Außerdem verlangte sie eine transparente, hinreichend bestimmte Verfahrensregel und Löschung beim externen Dienst nach der Prüfung. Das ist ein belastbarer Aufsichtsfall für Hochschulen in NRW, aber keine pauschale Rechtsgrundlage für jede Einrichtung oder private Nutzung.
Rechtsgrundlage und Vertrag sind nicht dasselbe
Eine Rechtsgrundlage beantwortet, ob eine Verarbeitung zulässig sein kann. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag regelt, wie ein weisungsgebundener Dienstleister dabei eingebunden ist. Beides darf nicht verwechselt werden.
- Bei der privaten Bestellung stützt die Datenschutzerklärung von PlagiatScanner.de Upload, Prüfung und Lieferung im Wesentlichen auf vorvertragliche Schritte und Vertragserfüllung; Sicherheitszwecke werden zusätzlich mit berechtigtem Interesse beschrieben.
- Eine öffentliche Hochschule kann sich nicht ohne Weiteres auf dieselbe private Vertragslogik berufen. Im von der LDI NRW untersuchten Fall war eine hinreichend bestimmte Prüfungsordnungsregel maßgeblich.
- Eine Organisation, die einen Dienstleister einsetzt, muss prüfen, ob echte Auftragsverarbeitung vorliegt und ob Art. 28 erfüllt ist.
„Es gibt einen AVV“ heilt weder eine fehlende Rechtsgrundlage noch einen unnötig umfangreichen Upload.
Speicherfristen nach Datenart lesen
Die 30 Tage auf PlagiatScanner.de gelten für reguläre Scan-Uploads im eigenen Webspeicher. Der veröffentlichte Datenweg trennt davon Prüfanbieter, E-Mail, Bestellnachweise und gesetzliche Aufbewahrung. Rechte auf Löschung bestehen zudem nur unter ihren gesetzlichen Voraussetzungen.
| Datenart | Naheliegender Zweck | Warum die Frist abweichen kann |
|---|---|---|
| Uploaddatei | Scan vorbereiten und durchführen | reguläre Webserverfrist |
| extrahierter Prüftext | Abgleich und Bericht erzeugen | technischer Ablauf des Prüfanbieters |
| Bericht oder Liefermail | Ergebnis zustellen | Postfach, Versandweg und Download getrennt |
| Bestell- und Rechnungsdaten | Vertrag und Abrechnung nachweisen | gesetzliche Aufbewahrung und Rechtsansprüche |
| Sicherheitsprotokolle | Missbrauch und Fehler untersuchen | eigener Betriebszweck |
Die ausführliche Stationskarte steht unter Wird meine Arbeit gespeichert?.
Rechte richtig und ohne Automatismus benennen
Die DSGVO enthält je nach Lage Rechte auf Information, Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch und Beschwerde. Zwei Grenzen sind für diesen Anwendungsfall wichtig:
- Nicht jedes Recht gilt bei jeder Rechtsgrundlage. Datenübertragbarkeit betrifft beispielsweise automatisierte Verarbeitungen auf Grundlage von Einwilligung oder Vertrag und setzt weitere Bedingungen voraus.
- Löschung ist kein universeller Sofortschalter. Gesetzliche Aufbewahrung oder die Geltendmachung, Ausübung beziehungsweise Verteidigung von Rechtsansprüchen können entgegenstehen.
Eine konkrete Anfrage sollte deshalb die betroffene Bestellung, die verlangte Handlung und die Datenkategorie benennen. Die Datenschutzerklärung nennt kontakt@manimedia.de und für eine frühere Uploadlöschung Bestellnummer sowie Lieferadresse.
Was ein Datenschutzvergleich mindestens prüfen muss
Ein deutscher Serverstandort allein ist kein vollständiges Urteil. Prüfe mindestens:
- klar benannten Verantwortlichen und Kontakt;
- Zwecke und Rechtsgrundlagen je Station;
- Empfänger, Unterauftragnehmer und mögliche Drittlandverarbeitung;
- Aufnahme oder Nichtaufnahme in Vergleichsbestände;
- getrennte Fristen für Datei, Text, Bericht, Backup und Abrechnung;
- Sicherheit, Zugriff und Löschprozess;
- Rollen- und Vertragsangebot für Organisationen.
Diese Kriterien wendet der Datenschutzvergleich für Plagiatstools als Quellen-Pass an.
Quellen und Stand
- Europäische Union: Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679, insbesondere Art. 2 Abs. 2 lit. c, Art. 4 Nr. 1, 7 und 8, Art. 5, 6, 13, 15–22, 28 und 44–50. Gesetzestext; seine Anwendung hängt vom Einzelfall ab.
- Datenschutzkonferenz (2025): Standardisierter Prüfprozess für Online-Dienste, besonders Prozessschritte 4 und 5. Behördenkontext; herangezogen für Weisungsbindung, Unterauftragnehmer und Drittlandprüfung.
- LDI NRW (2024): 29. Bericht, Abschnitt 9.3, S. 50–52. Konkreter Hochschulfall aus NRW.
- Freie Universität Berlin: Datenschutzrechtliche Aspekte bei der Plagiatsprüfung. Institutionelles Praxisbeispiel; nicht auf alle Hochschulen übertragbar.
- PlagiatScanner.de: Datenschutzerklärung. Konkreter veröffentlichter Datenweg des Angebots.
Quellen und Aussagen zuletzt fachlich geprüft am 16.09.2026. Die Seite bietet allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung oder die Prüfung einer konkreten Prüfungsordnung, Einwilligung oder Vertraulichkeitsvereinbarung.