Plagiat Scanner.de Redaktion | Zuletzt geprüft: 26.08.2026 | 6 Min. Lesezeit
So sieht der Beleg für eine Entscheidung aus
Die Kurzformel lautet: Gericht, Entscheidungsart vom Datum, Az. Aktenzeichen, Fundstelle, Rn. Randnummer.
Ein Beispiel mit Platzhaltern: Oberlandesgericht Musterstadt, Urteil vom 14.03.2024, Az. 5 U 000/00, Beispielsammlung 2024, S. 000, Rn. 27.
Die ersten drei Bausteine sind Pflicht. Gericht, Datum und Aktenzeichen identifizieren eine Entscheidung eindeutig. Fundstelle und Randnummer sagen, wo du sie gelesen hast und welche Passage du meinst. Fehlt das Aktenzeichen, ist der Beleg unbrauchbar, weil an einem Tag an einem Gericht mehrere Entscheidungen ergehen.
Welche Angaben du brauchst und wo sie stehen
Alle Angaben stehen im Kopf der Entscheidung, egal ob du sie in einer Datenbank, in einer Zeitschrift oder in der amtlichen Sammlung liest.
- Gericht: ausgeschrieben oder mit der üblichen Abkürzung, etwa BVerfG, BGH, BAG oder OLG mit Ortsangabe. Bei Verwaltungsgerichten gehört der Ort dazu, weil es viele davon gibt.
- Entscheidungsart und Datum: Urteil oder Beschluss, dazu das Verkündungsdatum in der Form Tag, Monat, Jahr.
- Aktenzeichen: Senatsnummer, Registerzeichen, laufende Nummer und Jahr. Im Muster 1 BvR 000/00 steht die Eins für den Senat, BvR für die Verfahrensart und der Rest für Eingangsnummer und Jahr. Registerzeichen wie ZR oder StR verweisen bei den Bundesgerichten auf Zivil- und Strafsachen.
- Fundstelle: die amtliche Sammlung oder die Zeitschrift, in der die Entscheidung abgedruckt ist, mit Band und Seite. Bei reinen Datenbankfunden nennst du die Datenbank.
- Randnummer: die fortlaufende Nummerierung der Absätze in der Entscheidung, abgekürzt Rn.
Notiere alle fünf Angaben beim ersten Lesen. Ein Aktenzeichen nachträglich zu rekonstruieren ist mühsam, wenn du nur noch weißt, dass es um Mietrecht ging.
Kurzbeleg im Text, Vollbeleg im Verzeichnis
Der Kurzbeleg nennt Gericht, Jahr und die Stelle: (OLG Musterstadt 2024, Rn. 27). In juristisch geprägten Arbeiten steht stattdessen die vollständige Fundstelle in der Fußnote, weil dort ohnehin mit Fußnoten gearbeitet wird.
Der Vollbeleg enthält alle fünf Bausteine. In juristischen Arbeiten wandert er nicht ins Literaturverzeichnis, sondern in ein Rechtsprechungsverzeichnis, sortiert nach Gericht und Datum. In anderen Fächern reihst du die Entscheidung alphabetisch unter die übrigen Quellen. Wie das Fußnotensystem funktioniert, steht unter Zitieren mit Fußnoten, die Besonderheiten juristischer Arbeiten unter juristische Zitierweise.
Urteil zitieren in den gängigen Stilen
| Zitierstil | Kurzbeleg im Text | Vollbeleg im Verzeichnis |
|---|---|---|
| APA | (OLG Musterstadt, 2024) | Oberlandesgericht Musterstadt. (2024, 14. März). Urteil, Az. 5 U 000/00. Beispielsammlung, 2024, 000. |
| Harvard | (OLG Musterstadt 2024, Rn. 27) | Oberlandesgericht Musterstadt (2024) Urteil vom 14.03.2024, Az. 5 U 000/00, Beispielsammlung 2024, S. 000. |
| Deutsche Zitierweise | Fußnote: OLG Musterstadt, Urteil v. 14.03.2024, Az. 5 U 000/00, Rn. 27. | Rechtsprechungsverzeichnis: OLG Musterstadt, Urteil vom 14.03.2024, Az. 5 U 000/00, Beispielsammlung 2024, S. 000. |
Das Aktenzeichen ist in jedem Stil dabei. Es ist die einzige Angabe, auf die kein Zitierstil verzichtet.
Die Sonderfälle bei Gerichtsentscheidungen
Situationen, die vom Grundmuster abweichen
- Entscheidung nur in einer Datenbank: Nenne Gericht, Art, Datum und Aktenzeichen und ergänze die Datenbank als Fundstelle. Eine Seitenzahl gibt es dann nicht, die Randnummer schon.
- Mehrere Fundstellen: Wenn eine Entscheidung in Sammlung und Zeitschrift abgedruckt ist, nennst du die amtliche Sammlung zuerst. Sie gilt als maßgeblich.
- Bekannte Entscheidungsnamen: Manche Entscheidungen tragen einen eingebürgerten Kurznamen. Der ersetzt das Aktenzeichen nicht, sondern steht zusätzlich in Klammern.
- Aus zweiter Hand: Wenn du eine Entscheidung nur aus einem Aufsatz kennst, ist das ein Sekundärzitat und muss als solches gekennzeichnet werden.
Die drei häufigsten Fehler
Aktenzeichen fehlt. Ein Beleg mit Gericht und Datum allein ist nicht eindeutig. Prüfende können die Entscheidung nicht aufrufen und werten das wie einen fehlenden Nachweis.
Urteil und Beschluss verwechselt. Wer eine Entscheidungsart falsch benennt, zeigt, dass er die Fundstelle nicht selbst geöffnet hat. In juristischen Fächern ist das ein deutlicher Punktabzug.
Seitenzahl aus der falschen Fundstelle. Amtliche Sammlung, Zeitschrift und Datenbank haben unterschiedliche Seitenzählungen. Wer die Seite aus einer Fassung mit der Fundstelle einer anderen kombiniert, erzeugt eine Angabe, die nirgends stimmt.
Wann eine Entscheidung die richtige Quelle ist
Für die Frage, wie ein Gericht eine Norm auslegt, ist die Entscheidung selbst die Primärquelle. Nichts ersetzt sie: keine Pressemitteilung, keine Zusammenfassung, kein Aufsatz.
Wichtig ist die Einordnung. Eine Entscheidung eines obersten Gerichts wiegt schwerer als die einer ersten Instanz. Eine einzelne Entscheidung begründet noch keine gefestigte Rechtsprechung. Und eine Entscheidung kann überholt sein, wenn sich das Gesetz geändert hat oder ein höheres Gericht anders entschieden hat. Prüfe deshalb immer, ob es neuere Entscheidungen gibt.
Pressemitteilungen von Gerichten sind kein Ersatz für den Volltext. Sie fassen zusammen und vereinfachen. Wer daraus zitiert, gibt die Begründung des Gerichts nicht wieder, sondern deren Kurzfassung. Wie du die zugrunde liegende Norm belegst, steht unter Gesetz zitieren. Ein Beispiel für eine Entscheidung mit Bezug zum Studium findest du unter VG-Kassel-Urteil.
Was ein Plagiatsscan bei Urteilen sichtbar macht
Entscheidungstexte stehen frei im Netz. Jede wörtliche Übernahme aus einer Urteilsbegründung erzeugt deshalb einen Treffer im Bericht. Das ist erwartbar und kein Vorwurf.
Der Blick lohnt sich trotzdem, und zwar aus einem bestimmten Grund. In juristischen Arbeiten rutschen Formulierungen aus der Urteilsbegründung leicht ungekennzeichnet in den eigenen Text, weil sie so präzise klingen. Der Bericht macht sichtbar, wo dein Text tatsächlich das Gericht spricht, ohne dass Anführungszeichen stehen.
Genauso hilfreich ist der zweite Fund: Passagen aus Kommentaren, Aufsätzen und Vorlesungsskripten. Dafür gibt es keine Ausnahme, und ein fehlender Beleg wiegt hier deutlich schwerer. Der Scan kostet 0,29 € pro Normseite zu 1.800 Zeichen, wie es unter Plagiatsprüfung Jura beschrieben ist.