Jura

Zitieren in juristischen Arbeiten

Juristische Arbeiten belegen in Fußnoten, nie in Klammern im Text. Statt Seitenzahlen zählen bei Kommentaren Randnummern, und Gesetze zitierst du direkt im Satz. Das System wirkt fremd, folgt aber wenigen klaren Regeln.

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 |  Zuletzt geprüft: 26.08.2026  |  6 Min. Lesezeit

Die juristische Zitierweise in einer Zeile

Beleg in der Fußnote, nicht im Text. Norm im Satz: § 823 Abs. 1 BGB. Kommentar in der Fußnote: Weber, in: Musterkommentar BGB, § 823 Rn. 45.

Zwei Dinge unterscheiden Jura von fast allen anderen Fächern. Belege gehören ausnahmslos in die Fußnote, und die genaue Fundstelle ist häufig eine Randnummer statt einer Seite.

Der Beleg in der Fußnote

Die Fußnotenziffer steht hinter der Aussage, die sie stützt. Bezieht sie sich auf ein einzelnes Wort, steht sie direkt dahinter; bezieht sie sich auf den ganzen Satz, hinter den Satzpunkt. Wie du Fußnoten im Satz platzierst und interpunktierst, steht unter Zitieren mit Fußnoten.

  • Norm: § 823 Abs. 1 Satz 1 BGB. Absätze, Sätze und Nummern nennst du so genau wie nötig.
  • Rechtsprechung: OLG Nordstadt, Urteil vom 12.03.2020 – 4 U 118/19, Rn. 22.
  • Kommentar: Weber, in: Musterkommentar BGB, § 823 Rn. 45.
  • Lehrbuch: Müller, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 2021, § 12 Rn. 8.
  • Aufsatz: Schmidt, ZLP 2022, 51 (58). Die erste Zahl ist die Anfangsseite, die Zahl in Klammern die konkrete Fundstelle.

Anders als in Autor-Jahr-Systemen steht „vgl." in juristischen Arbeiten sehr häufig. Es zeigt an, dass die Fundstelle deine Aussage stützt, ohne sie wörtlich zu enthalten. Ein Beleg ohne „vgl." signalisiert dagegen eine unmittelbare Übernahme.

Eine Fußnote darf mehrere Belege bündeln. Üblich ist eine feste Reihenfolge: erst die Rechtsprechung, dann die Literatur, jeweils getrennt durch Semikolon. Wer die herrschende Meinung und eine Gegenansicht zitiert, macht das in derselben Fußnote sichtbar und leitet die zweite Gruppe mit „a.A." ein.

Der Vollbeleg im Literaturverzeichnis

Ins Literaturverzeichnis kommt die Literatur, nicht das Recht. Kommentare, Lehrbücher, Monografien, Aufsätze und Sammelbandbeiträge werden aufgeführt, Gesetze und Urteile in aller Regel nicht.

  1. Autor oder Herausgeber: Nachname, Vorname. Bei Kommentaren steht der Herausgeber, die Bearbeiter nennst du in der Fußnote.
  2. Titel des Werks.
  3. Auflage und Jahr: bei Kommentaren und Lehrbüchern zwingend.
  4. Erscheinungsort, sofern dein Leitfaden ihn verlangt.

Sortiert wird alphabetisch nach Nachname. Manche Institute verlangen zusätzlich ein Rechtsprechungsverzeichnis, in dem die zitierten Entscheidungen nach Gericht und Datum aufgelistet sind. Ob das bei dir gefordert ist, steht in deinem Merkblatt. Den allgemeinen Aufbau erklärt Literaturverzeichnis erstellen.

Beispiele nach Quellenart

Quellenart Beleg in der Fußnote Eintrag im Verzeichnis
Gesetz § 823 Abs. 1 BGB kein Eintrag
Urteil OLG Nordstadt, Urteil vom 12.03.2020 – 4 U 118/19, Rn. 22 kein Eintrag oder Rechtsprechungsverzeichnis
Kommentar Weber, in: Musterkommentar BGB, § 823 Rn. 45 Kowalski, Marek (Hrsg.): Musterkommentar BGB, 9. Aufl. 2022
Lehrbuch Müller, Schuldrecht AT, 5. Aufl. 2021, § 12 Rn. 8 Müller, Tobias: Schuldrecht Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 2021
Zeitschriftenaufsatz Schmidt, ZLP 2022, 51 (58) Schmidt, Anna: Prüfungsangst und Haftung, ZLP 2022, S. 51–68

Die Beispiele nennen erfundene Gerichte, Kommentare und Zeitschriften. Wie du echte Fundstellen aufbaust, steht unter Gesetz zitieren und Urteil zitieren.

Die Sonderfälle in juristischen Arbeiten

Mehrere Verfasser. Zwei oder drei Namen trennst du mit Schrägstrich: Müller/Weber. Bei Kommentaren nennst du in der Fußnote immer den Bearbeiter der konkreten Stelle, nicht den Herausgeber des Gesamtwerks.

Fehlende Fundstelle. Ist eine Entscheidung nicht in einer Zeitschrift abgedruckt, zitierst du sie über Gericht, Datum und Aktenzeichen und ergänzt die Datenbank, in der du sie gefunden hast.

Sekundärzitat. In Jura gilt es als schwerer Mangel, eine Norm oder ein Urteil nur nach einem Kommentar zu zitieren. Geh an die Primärquelle. Der Kommentar sagt dir, wo du suchen musst; belegen musst du am Ende die Entscheidung selbst. Wer das abkürzt, übernimmt auch die Lesart des Bearbeiters, ohne sie geprüft zu haben.

Dieselbe Quelle mehrfach. Ab der zweiten Nennung genügt ein Kurzzitat mit Rückverweis: Müller (Fn. 12), Rn. 8. Alternativ erlauben manche Leitfäden „ebd." für die unmittelbar vorangehende Fußnote. Die Unterschiede erklärt Ebenda richtig verwenden.

Die drei häufigsten Fehler

Wo juristische Belege scheitern

  • Auflage vergessen. Ohne sie ist eine Randnummer wertlos, weil sich die Nummerierung mit jeder neuen Auflage verschiebt. Der Beleg zeigt dann ins Leere.
  • Seite statt Randnummer. Bei Kommentaren zitiert niemand Seiten. Wer es trotzdem tut, macht sichtbar, dass er die Systematik des Werks nicht kennt.
  • Gesetze im Literaturverzeichnis. Ein Verzeichnis, das mit „BGB" beginnt, wirkt wie aus einem anderen Fach übernommen. Normen belegst du im Text.

Wo diese Zitierweise gilt und woran du es erkennst

Die Fußnotenzitierweise ist in der Rechtswissenschaft durchgängig üblich, vom ersten Übungsfall bis zur Dissertation. Sie begegnet dir außerdem in Wirtschaftsrecht, Steuerrecht und in verwaltungswissenschaftlichen Studiengängen mit juristischem Anteil.

Erkennungszeichen ist die Fußnote selbst. Enthält die Musterarbeit deines Lehrstuhls Fußnoten mit „Rn." und Aktenzeichen, brauchst du gar nicht weiterzusuchen. Die verbindliche Vorgabe steht trotzdem woanders:

  • Hausarbeitsleitfaden oder Zitierhinweise des Lehrstuhls
  • Formatvorlage und Musterlösungen aus dem Kursraum
  • Aufgabenblatt und Modulhandbuch
  • Rückfrage bei der Betreuung, wenn keine dieser Quellen etwas hergibt

Strukturell verwandt ist die deutsche Zitierweise, die in Geschichte und Geisteswissenschaften genutzt wird. Der Unterschied liegt in den Fundstellen: dort Seitenzahlen, in Jura Randnummern und Aktenzeichen.

Wie ein Plagiatsscan Zitierfehler sichtbar macht

Juristische Arbeiten enthalten viel fremden Wortlaut. Normtexte, Leitsätze aus Entscheidungen und feststehende Formeln lassen sich kaum umformulieren, und niemand erwartet das. Genau deshalb erzeugen sie im Bericht viele Treffer, die vollkommen harmlos sind.

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FAQ

Häufige Fragen

Juristische Argumentation stützt sich auf viele kurze Belege hintereinander: eine Norm, dazu zwei Urteile, dazu drei Kommentarstellen. In Klammern im Text würde das den Satz unlesbar machen. Die Fußnote hält den Fließtext frei und bietet zugleich Platz für Hinweise auf abweichende Ansichten.
Eine Randnummer ist eine fortlaufende Ziffer innerhalb eines Abschnitts, unabhängig vom Seitenumbruch. Kommentare und viele Urteile sind so gegliedert. Du zitierst dann „Rn. 45" statt einer Seitenzahl. Der Vorteil: Die Randnummer bleibt über verschiedene Ausgaben und Datenbanken hinweg auffindbar.
In aller Regel nicht. Normen zitierst du direkt im Text oder in der Fußnote, etwa § 823 Abs. 1 BGB. Ein eigener Eintrag im Literaturverzeichnis ist unüblich. Für Urteile verlangen manche Leitfäden ein separates Rechtsprechungsverzeichnis, andere verzichten darauf.
Du nennst zuerst den Bearbeiter der Stelle, dann den Kommentar, die einschlägige Norm und die Randnummer. Der Bearbeiter ist nicht der Herausgeber, sondern die Person, die genau diese Kommentierung geschrieben hat. Sie steht am Anfang des jeweiligen Abschnitts.
Ja, und das ist wichtiger als bei anderer Literatur. Randnummern verschieben sich von Auflage zu Auflage, ganze Passagen werden neu gefasst. Ohne Auflagenangabe lässt sich dein Beleg nicht überprüfen. Dieselbe Regel gilt für Lehrbücher, die regelmäßig neu erscheinen.
Viele Leitfäden erlauben es für die unmittelbar vorangehende Fußnote. Verbreiteter ist der Rückverweis auf die Fußnotennummer, etwa Müller (Fn. 12), Rn. 45. Dieser Verweis überlebt Umstellungen besser, weil er nicht davon abhängt, was direkt darüber steht.

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