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Systematik

Wie Plagiate im österreichischen Hochschulraum geregelt sind

Anders als in Deutschland setzt in Österreich der Bund den Rahmen für das Hochschulwesen. Die Regel, an der deine Arbeit gemessen wird, steht trotzdem nicht im Gesetz, sondern in der Satzung deiner Hochschule. Hier steht, wo du sie findest und wie die Begriffe heißen.

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 |  Zuletzt geprüft: 26.08.2026  |  7 Min. Lesezeit

Die kurze Antwort

In Österreich liegt das Hochschulwesen beim Bund. Für Universitäten gilt ein eigenes Bundesgesetz, für Fachhochschulen ein zweites, für Privathochschulen und Pädagogische Hochschulen weitere. Jedes davon steckt den Rahmen ab. Eine Definition des Plagiats, an der deine Arbeit gemessen würde, steht dort nicht.

Die Details regeln die Hochschulen selbst, weil sie autonom sind und der Gesetzgeber ihnen genau diesen Spielraum bewusst gelassen hat, statt einen einheitlichen Katalog von Verstößen und Sanktionen für alle Einrichtungen des Landes vorzuschreiben. Für dich heißt das: Der Weg zur maßgeblichen Vorschrift ist kurz, führt aber nicht über das Gesetz, sondern über zwei Dokumente deiner eigenen Einrichtung.

Der Unterschied zu Deutschland

Wer aus Deutschland kommt, sucht zuerst nach dem Landesgesetz und findet in Österreich keines. Das Hochschulrecht ist hier keine Sache der Bundesländer, sondern des Bundes, und die deutsche Aufteilung nach Bundesländern hat kein Gegenstück.

Ein Vorteil steckt trotzdem darin. Weil Begriffe und Verfahrenswege bundesweit dieselben sind, kannst du eine Auskunft, die du an einer Hochschule bekommen hast, an der nächsten wiedererkennen. Wer in Deutschland das Bundesland wechselt, muss sich neu einlesen. Praktisch ändert das weniger, als es klingt. Der bundesweite Rahmen sorgt zwar für einheitliche Begriffe und einheitliche Verfahrenswege, füllt sie inhaltlich aber nicht aus, weil die Autonomie der Hochschulen genau an dieser Stelle beginnt und jedes Haus seine Satzung selbst beschließt. Zwei österreichische Universitäten können in der Handhabung genauso weit auseinanderliegen wie zwei deutsche. Einheitlich ist das Vokabular, nicht die Strenge.

Die Begriffe, die du brauchst

Die Suche scheitert oft am falschen Wort. Was in Deutschland Prüfungsordnung heißt, findest du hier in den studienrechtlichen Bestimmungen der Satzung. Was dort Studiengangsbeschreibung heißt, heißt hier Curriculum. Beide Dokumente werden im Mitteilungsblatt deiner Hochschule veröffentlicht, das online zugänglich ist und meist nach Jahrgängen sortiert.

Ein dritter Begriff ist wichtiger als beide zusammen: die Nichtigerklärung der Beurteilung. Sie ist das zentrale Instrument, wenn eine Leistung erschlichen wurde. Die Note verschwindet nicht einfach. Sie wird nachträglich beseitigt, und die Prüfung gilt als nicht abgelegt.

Was du suchst Wie es in Österreich heißt Wo es typischerweise steht
Prüfungsordnung Studienrechtliche Bestimmungen der Satzung Mitteilungsblatt der Hochschule
Vorgaben zum Studiengang Curriculum Mitteilungsblatt, Studienabteilung
Zuständige Stelle für Noten Studienrechtliches Organ Satzung, Seite der Studienabteilung
Folge einer Erschleichung Nichtigerklärung der Beurteilung Studienrechtliche Bestimmungen
Regeln für redliches Arbeiten Richtlinie zur guten wissenschaftlichen Praxis Mitteilungsblatt, Forschungsservice
Rechtsmittel gegen den Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht Belehrung am Ende des Bescheids

Wo du deine eigene Regel findest

Öffne das Mitteilungsblatt deiner Hochschule und such nach der Satzung in der geltenden Fassung. Lies dort den Abschnitt zu Prüfungen und den zur Nichtigerklärung. Danach das Curriculum deines Studiums, in dem der Umfang der Abschlussarbeit und die Anforderungen an ihre Betreuung beschrieben sind.

Beide Texte zusammen ergeben etwa dreißig Seiten, von denen dich vielleicht vier betreffen. Such gezielt nach den Stichworten Erschleichung, Nichtigerklärung und Abschlussarbeit. Achte auf die Fassung. Curricula werden häufig überarbeitet, maßgeblich ist meist die Version, in der du dein Studium begonnen hast. Steht am Ende ein Abschnitt über Übergangsbestimmungen, ist genau der für dich der wichtigste. Wer die Schule in Österreich abgeschlossen hat, kennt das Thema schon von der vorwissenschaftlichen Arbeit.

Was beim Einreichen typischerweise passiert

Der Upload und der Bericht danach

Ein Masterstudent lädt seine Arbeit im Portal seiner Hochschule hoch. Die Einreichung startet automatisch einen Softwarecheck, der Bericht geht an die Betreuung, und er selbst sieht ihn oft gar nicht. Markiert sind Literaturverzeichnis, zwei Standardsätze aus dem Methodenteil und ein längerer Absatz, den er aus einer eigenen Seminararbeit übernommen hat. Die ersten beiden Punkte interessieren niemanden. Der dritte führt zu einer Rückfrage, weil eigene frühere Texte kennzeichnungspflichtig sind, und die klärt sich in einer Mail.

Dieser Ablauf ist an vielen österreichischen Hochschulen Alltag. Er ist auch der Grund, warum hier mehr Studierende vorab selbst prüfen als in Deutschland, wo die Kontrolle seltener automatisch an der Einreichung hängt und der Bericht dann oft überhaupt nicht entsteht. Ein Bericht, den du vor der Betreuung siehst, lässt sich noch ruhig lesen. Wie du ihn einordnest, steht unter Plagiatsbericht lesen.

Was offen oder umstritten ist

Umstritten ist, welches Gewicht ein Softwarebericht im Verfahren haben darf. Ein Ähnlichkeitswert ist ein Anhaltspunkt, kein Nachweis, und die Bewertung bleibt beim zuständigen Organ. Wie streng einzelne Häuser damit umgehen, schwankt spürbar.

Offen bleibt auch die Reichweite bei nachträglichen Prüfungen. Dass eine Beurteilung Jahre später noch angetastet werden kann, ist im Gesetz angelegt, die Handhabung im Einzelfall dagegen nicht scharf umrissen. Diskutiert wird ferner, wie mit älteren Arbeiten umzugehen ist, die nach damaligen Gepflogenheiten entstanden sind und heute an einem strengeren Verständnis gemessen werden. Das ist keine Rechtsberatung.

Praktische Umsetzung

  • Satzung und Curriculum in der für dich geltenden Fassung herunterladen
  • Die Abschnitte zu Prüfungen, Beurteilung und Nichtigerklärung markieren
  • Die Einreichinformation deiner Studienabteilung lesen, bevor du hochlädst
  • Eigene frühere Arbeiten auflisten und im Text kenntlich machen
  • Den Namen des studienrechtlichen Organs notieren, bevor du ihn brauchst

Der letzte Punkt klingt nebensächlich und ist es nicht. Kommt eine Rückfrage, willst du wissen, wer entscheidet und wer nur weiterleitet. An größeren Häusern sitzen zwischen Institut und Studienabteilung mehrere Stellen, und eine Mail an die falsche kostet dich eine Woche.

Wenn es zum Verfahren kommt

Zuständig ist das studienrechtliche Organ deiner Hochschule. Es entscheidet mit Bescheid, du wirst vorher gehört, und am Ende des Schreibens steht, welches Rechtsmittel dir offensteht und in welcher Frist. Der Weg führt typischerweise über eine Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht.

Halte dich an die Frist im Bescheid und nicht an Angaben aus Foren, denn diese Frist ist der einzige Punkt des ganzen Verfahrens, an dem du durch bloßes Abwarten alles verlieren kannst, unabhängig davon, wie gut deine Argumente in der Sache sind. Kosten und Anbieterlage für eine eigene Vorabprüfung in Österreich sind unter Kosten in AT und CH beschrieben.

Was du als Nächstes tust

Leg dir Satzung und Curriculum in einem Ordner ab, bevor du mit dem Schreiben anfängst. Klär mit der Studienabteilung, ob beim Hochladen automatisch geprüft wird. Und wenn du den Bericht lieber zuerst selbst sehen willst: Abgerechnet wird nach Normseiten zu 1.800 Zeichen, der Plagiat Scan liegt bei 0,29 € pro Seite. Wer die KI-Prüfung dazunimmt, zahlt 0,39 € statt 0,58 € und bekommt beide Berichte. Wie die Systematik im Nachbarland aussieht, steht unter Regeln in der Schweiz.

FAQ

Häufige Fragen

Ein eigenes Gesetz mit diesem Namen existiert nicht. Der Bund regelt das Hochschulwesen in mehreren Gesetzen, je nach Hochschultyp, und überlässt die inhaltliche Ausgestaltung den Einrichtungen. Was für deine Arbeit gilt, steht in der Satzung und im Curriculum deines Studiums, nicht in einem Bundesgesetz.
Die Beurteilung wird nachträglich für nichtig erklärt, wenn sie erschlichen wurde. Die Leistung gilt dann als nicht erbracht, und die Prüfung steht wieder aus. Zuständig ist typischerweise das studienrechtliche Organ deiner Hochschule, und der Vorgang kann auch Jahre später noch stattfinden, wenn etwas auffällt.
An vielen österreichischen Hochschulen gehört ein Softwarecheck zum Einreichvorgang und läuft ohne gesonderten Auftrag mit. Ob das bei dir so ist, steht in der Einreichinformation deiner Studienabteilung. Der Bericht geht an die Betreuung, entschieden wird von Menschen und nicht von der Software.
Ja, und das erschwert die Suche erheblich. Die studienrechtlichen Bestimmungen stehen in der Satzung deiner Hochschule, die fachlichen Vorgaben im Curriculum deines Studiums. Beide werden im Mitteilungsblatt veröffentlicht und sind dort nach Jahrgängen sortiert. Wer nach dem Wort Prüfungsordnung sucht, findet an vielen Häusern gar nichts.
Diese Möglichkeit ist im österreichischen Hochschulrecht vorgesehen und knüpft an die Erschleichung an. Sie ist selten und setzt ein förmliches Verfahren mit Anhörung voraus. Der Zeitablauf allein schützt nicht, denn ein Widerruf kommt auch lange nach dem Abschluss noch in Betracht.
Der gesetzliche Rahmen ist ein anderer, weil für Fachhochschulen ein eigenes Bundesgesetz gilt. Die Systematik bleibt gleich: Der Bund gibt den Rahmen, die Einrichtung regelt die Einzelheiten in ihren Ordnungen. Nachsehen musst du also auch dort bei deiner eigenen Hochschule.

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